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L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren WienNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Rechtssatz
Allein aus der Tatsache, dass ein Schreiben an den Lenker von der Post mit dem Vermerk "unbekannt" und "Adresse ungenügend" zurückgestellt wurde und der Lenker auch sonst (hier in Wien) nicht aufrecht gemeldet war, durfte im Hinblick auf die konkreten Behauptungen des Beschuldigten (dass der Lenker zum Tat- und Auskunftszeitpunkt tatsächlich dort gewohnt habe und erst danach verzogen sei) nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit geschlossen werden, dass sich der Empfänger nicht doch zu einem früheren Zeitpunkt an der angegebenen Anschrift aufgehalten hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998170296.X05Im RIS seit
26.11.2001Zuletzt aktualisiert am
20.03.2009