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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §863;Rechtssatz
Dem Schweigen des Gerichtes auf ein Schreiben des (aus dem Ausland anreisenden) Zeugen - darin wird ein bestimmter Betrag angeführt, der dem Zeugen an Kosten im Falle der Befolgung der Ladung erwachsen würde - kann auch im Zusammenhang mit dem Auftrag an eine Prozesspartei, einen Kostenvorschuss zu erlegen, weil der Verdienstentfall voraussichtlich den vom Zeugen genannten Betrag ausmachen werde, nicht eindeutig der Erklärungswert entnommen werden, dass dem Zeugen der Ersatz des angekündigten Verdienstausfalles unabhängig davon geleistet würde, ob dieser Verdienstentgang in der Folge iSd § 18 Abs 2 GebAG bescheinigt wird oder nicht. Da jedenfalls ein Vertrauenstatbestand in Richtung eines vorweggenommenen Verzichtes auf jede weitere Konkretisierung und Bescheinigung des Anspruches nicht geschaffen wurde, widerspricht es nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn die Beh an das Erfordernis der Konkretisierung des behaupteten Verdienstentganges die von der Judikatur des VwGH vorgegebenen Maßstäbe anlegt.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998170222.X08Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
31.10.2012