Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §20;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/17/0304Rechtssatz
Die Aufsichtsbehörde muss in der Begründung eines auf § 83 Abs 3 MOG gestützten Aufhebungsbescheides darlegen, dass die für das Eingreifen des § 299 BAO erforderlichen Voraussetzungen im Tatsachenbereich und Rechtsbereich erfüllt sind, insb welche Billigkeitserwägungen und Zweckmäßigkeitserwägungen, vor allem welche Interessen sie im Verfahren als berührt erachtete (die objektive Rechtsrichtigkeit, Gesetzmäßigkeit, Gleichmäßigkeit der Besteuerung, Rechtsbeständigkeit, Rechtssicherheit). Im Anwendungsbereich des § 20 BAO muss die Beh in der Begründung ihrer positiven Ermessensentscheidung dartun, aus welchen Gründen sie bei der vorzunehmenden Interessensabwägung den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit gegenüber jenen der Billigkeit den Vorzug einräumte. (Hier: Die Begründung, die Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften habe dem Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgaben widersprochen, ist keine solche Interessenabwägung; der Verfahrensfehler ist wesentlich).
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid"ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997170301.X03Im RIS seit
27.04.2001Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009