RS Vwgh 1999/1/26 98/02/0358

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Veröffentlicht am 26.01.1999
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Index

21/03 GesmbH-Recht
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

GmbHG §18;
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Wurde die Lenkeranfrage gemäß § 103 Abs 2 KFG nicht an die GmbH als Zulassungsbesitzerin, die als Firma den Namen des Bf führt, gerichtet, sondern an den Bf ohne Hinweis darauf, daß er Geschäftsführer der GmbH ist, besteht keine Verpflichtung zur Beantwortung der Lenkeranfrage. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß dem Bf unter der Anschrift der GmbH zugestellt wurde, handelt es sich doch bei der GmbH und dem Bf rechtlich gesehen um zwei verschiedene Personen und hätte auch dem Bf allenfalls an seinem Arbeitsplatz (Abgabestelle iSd § 4 ZustG) zugestellt werden dürfen. Auch der Umstand, daß die Lenkeranfrage unter Verwendung des Firmenstempels der GmbH beantwortet wurde, ändert daran nichts (Hinweis E 7. 9. 1990, 89/18/0180).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998020358.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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