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21/03 GesmbH-RechtNorm
GmbHG §18;Rechtssatz
Wurde die Lenkeranfrage gemäß § 103 Abs 2 KFG nicht an die GmbH als Zulassungsbesitzerin, die als Firma den Namen des Bf führt, gerichtet, sondern an den Bf ohne Hinweis darauf, daß er Geschäftsführer der GmbH ist, besteht keine Verpflichtung zur Beantwortung der Lenkeranfrage. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß dem Bf unter der Anschrift der GmbH zugestellt wurde, handelt es sich doch bei der GmbH und dem Bf rechtlich gesehen um zwei verschiedene Personen und hätte auch dem Bf allenfalls an seinem Arbeitsplatz (Abgabestelle iSd § 4 ZustG) zugestellt werden dürfen. Auch der Umstand, daß die Lenkeranfrage unter Verwendung des Firmenstempels der GmbH beantwortet wurde, ändert daran nichts (Hinweis E 7. 9. 1990, 89/18/0180).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998020358.X02Im RIS seit
19.03.2001