RS Vwgh 1999/1/26 97/02/0537

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1999
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5b;

Rechtssatz

§ 4 Abs 5b dritter Satz StVO. regelt zwar verschiedene Fälle, in denen auf Wunsch bestimmter Personen diese "eine Ausfertigung des von der Polizei- oder Gendarmeriedienststelle erstatteten Unfallberichtes" (von der Beh) erhalten, nicht jedoch ist aus dieser Bestimmung zu entnehmen, daß dieser Satz auch einen Gebührentatbestand - etwa im Sinne des ersten Satzes dieses Absatzes - enthält. Aus dem Verlangen nach Ausfolgung eines Unfallberichtes allein kann eine Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr nicht abgeleitet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997020537.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten