RS Vfgh 1998/10/7 B396/98

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Veröffentlicht am 07.10.1998
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
BDG 1979 §94 Abs2

Leitsatz

Keine willkürliche Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Zollwachebeamten; vertretbare Annahme der Hemmung der für die Zulässigkeit einer Bestrafung maßgeblichen Verjährungsfrist für die Dauer eines gerichtlichen (Straf-)Verfahrens

Rechtssatz

Für einen Einleitungsbeschluß reicht hin, daß ausreichende Verdachtsmomente bestehen, der Beamte habe ein disziplinär zu ahndendes, noch nicht verjährtes Verhalten gesetzt.

Zumindest vertretbar ist die Auffassung der Berufungskommission, daß die Hemmung des für die Zulässigkeit einer Bestrafung maßgeblichen Fristenlaufes auch dann eintreten kann, wenn noch kein Einleitungsbeschluß gefällt wurde. Weder der Wortlaut des §94 Abs2 BDG 1979 noch dessen Sinn legen die vom Beschwerdeführer vertretene anderslautende Auslegung nahe.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Disziplinarrecht Beamte, Einleitungsbeschluß (Disziplinarverfahren), Verjährung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B396.1998

Dokumentnummer

JFR_10018993_98B00396_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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