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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine willkürliche Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Zollwachebeamten; vertretbare Annahme der Hemmung der für die Zulässigkeit einer Bestrafung maßgeblichen Verjährungsfrist für die Dauer eines gerichtlichen (Straf-)VerfahrensRechtssatz
Für einen Einleitungsbeschluß reicht hin, daß ausreichende Verdachtsmomente bestehen, der Beamte habe ein disziplinär zu ahndendes, noch nicht verjährtes Verhalten gesetzt.
Zumindest vertretbar ist die Auffassung der Berufungskommission, daß die Hemmung des für die Zulässigkeit einer Bestrafung maßgeblichen Fristenlaufes auch dann eintreten kann, wenn noch kein Einleitungsbeschluß gefällt wurde. Weder der Wortlaut des §94 Abs2 BDG 1979 noch dessen Sinn legen die vom Beschwerdeführer vertretene anderslautende Auslegung nahe.
Schlagworte
Dienstrecht, Disziplinarrecht Beamte, Einleitungsbeschluß (Disziplinarverfahren), VerjährungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B396.1998Dokumentnummer
JFR_10018993_98B00396_01