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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §90;Rechtssatz
Eine in Erfüllung der allgemeinen Beistandspflicht (§ 90 erster Satz ABGB) erfolgte Unterstützung des Ehegatten, die sich auf die Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten bezieht und sich darauf positiv auswirkt, stellt noch keine Mitwirkung am Erwerb des anderen Ehegatten iSd § 90 zweiter Satz ABGB dar und ist einer Abgeltung iSd § 98 ABGB nicht zugänglich (Hinweis E 19.5.1993, 91/13/0045). Die Entgegennahme von Telefonaten udgl durch die Ehefrau des AbgPfl während seiner Abwesenheit kann ohne weiteres noch der Erfüllung der allgemeinen Beistandspflicht zugeordnet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998140107.X01Im RIS seit
20.11.2000