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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §235;Rechtssatz
Durch die Löschung nach § 235 BAO - sie hat mit Bescheid zu erfolgen - erlischt der Abgabenanspruch. Für gelöschte Abgabenansprüche kann keine Haftung geltend gemacht werden (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar, § 235 Tz 4).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998140154.X03Im RIS seit
20.11.2000