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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §116 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/07/11 95/13/0153 1Stammrechtssatz
Gemäß § 303 Abs 1 lit c BAO kann ein Wiederaufnahmegrund auch dann gegeben sein, wenn der Bescheid von Vorfragen iSd § 116 BAO abhängig war. Eine Vorfrage iSd § 303 Abs1 lit c BAO ist ein vorweg zu klärendes Element des zur Entscheidung stehenden Rechtsfalles, das als Hauptfrage - dh durch einen Abspruch rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Natur - von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wäre, aber kraft der Anordnung des § 116 Abs 1 BAO von der Abgabenbehörde nach eigener Anschauung beurteilt werden darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994140001.X03Im RIS seit
21.02.2002