RS Vfgh 1998/10/7 G405/97

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Veröffentlicht am 07.10.1998
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
EMRK Art8
DSt 1990 §28 Abs3
DSt 1990 §40

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags eines Rechtsanwaltes auf Aufhebung von Bestimmungen des DSt 1990 betreffend die Verständigung des Anzeigers vom Einstellungsbeschluß bzw vom Inhalt des das Disziplinarverfahren erledigenden Erkenntnisses mangels Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags eines Rechtsanwaltes auf Aufhebung des §28 Abs3 letzter Satz und §40 letzter Satz DSt 1990.

Durch ein Disziplinarverfahren wird nicht in das Privat- und Familienleben eines Rechtsanwaltes eingegriffen, da das "Benehmen eines Rechtsanwaltes inner- oder außerhalb seines Berufes, welches Ehre oder Ansehen des Standes der Rechtsanwälte beeinträchtigt, ... keine Angelegenheit des Privat- und Familienlebens des betreffenden Rechtsanwaltes" ist (vgl VfSlg 5129/1965; vgl auch die Entscheidung der EKMR vom 17.12.76 im Fall Agee geg das Vereinigte Königreich, DR 1977, 164 ff (172)).

Auch aus dem Vorbringen zum Gleichheitssatz ist für die Zulässigkeit des Antrages nichts zu gewinnen. Es wird nämlich nicht das Vorliegen eines Eingriffs der angefochtenen Vorschriften in eine dem Antragsteller durch das Gleichheitsrecht gewährleistete Rechtsposition dargetan, sondern nur die Unsachlichkeit der bekämpften Bestimmungen behauptet.

Die bekämpften Vorschriften greifen somit nicht in die Rechtssphäre des Antragstellers ein.

Entscheidungstexte

  • G 405/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.10.1998 G 405/97

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Rechtsanwälte, Disziplinarrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:G405.1997

Dokumentnummer

JFR_10018993_97G00405_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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