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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z1 lita;Rechtssatz
Haben die Abgabepflichtigen große Publikumswirksamkeit erreicht und bei Wettbewerben, wie insb dem Grand Prix der Volksmusik, sehr gut abgeschnitten, so können diese Umstände nicht als ausreichende Hinweise auf eine künstlerische Tätigkeit angesehen werden. (Hier:
Die Abgabepflichtigen sind Gesellschafter einer volkstümliche Schlagermusik darbietenden Gesellschaft nach bürgerlichem Recht).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998140218.X04Im RIS seit
21.02.2002