RS Vwgh 1999/1/26 98/14/0218

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1999
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §22 Z1 lita;

Rechtssatz

Haben die Abgabepflichtigen große Publikumswirksamkeit erreicht und bei Wettbewerben, wie insb dem Grand Prix der Volksmusik, sehr gut abgeschnitten, so können diese Umstände nicht als ausreichende Hinweise auf eine künstlerische Tätigkeit angesehen werden. (Hier:

Die Abgabepflichtigen sind Gesellschafter einer volkstümliche Schlagermusik darbietenden Gesellschaft nach bürgerlichem Recht).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998140218.X04

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten