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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z4;Rechtssatz
Übersteigt der Wert des übertragenen Vermögens den Rentenbarwert um das Vierfache bis Fünffache, kann von einer Gegenleistungsrente keine Rede sein. Die Übertragung des Vermögens ist vielmehr als gemischte Schenkung anzusehen, wobei die unentgeltliche Komponente der Vermögensübertragung weit überwiegt. Aufgrund dessen unterliegt der gesamte Vorgang den Bestimmungen über die unentgeltliche Vermögensübertragung. Im Hinblick auf den mangelnden Gegenleistungscharakter der Rente handelt es sich bei den Zahlungen um nach § 20 Abs 1 Z 4 EStG 1988 nicht abzugsfähige freiwillige Zuwendungen, die beim Empfänger nicht der Einkommensteuerpflicht unterliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998140045.X02Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
10.07.2013