RS Vfgh 1998/10/8 B1779/98

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Veröffentlicht am 08.10.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Straßenpolizei
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsstrafrecht / Geldstrafe (Ersatzarrest)

Rechtssatz

Keine Folge

Kein unverhältnismäßiger Nachteil angesichts der Möglichkeit, gemäß §54b Abs3 VStG einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu beantragen; Hinweis auf §53b Abs2 VStG bezüglich Ersatzfreiheitsstrafe.

Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) wegen Übertretung einer Fahrverbotsverordnung.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B1779.1998

Dokumentnummer

JFR_10018992_98B01779_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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