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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / StraßenpolizeiRechtssatz
Keine Folge
Kein unverhältnismäßiger Nachteil angesichts der Möglichkeit, gemäß §54b Abs3 VStG einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu beantragen; Hinweis auf §53b Abs2 VStG bezüglich Ersatzfreiheitsstrafe.
Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) wegen Übertretung einer Fahrverbotsverordnung.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B1779.1998Dokumentnummer
JFR_10018992_98B01779_01