RS Vwgh 1999/1/26 97/02/0537

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1999
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §1;
AVG §63 Abs1;
B-VG Art11;
StVO 1960 §105 Abs1 idF 1996/201 ;
StVO 1960 §4 Abs5b idF 1996/201 ;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber wollte offenbar mit der Neufassung des § 105 Abs 1 StVO idF des Art 69 Z 3 Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl Nr 1996/201, nicht die Vollziehung des § 4 Abs 5b StVO schlechthin in die Bundeszuständigkeit stellen, sondern nur insoweit, als die Mitwirkung von Bundesorganen bei der Vollziehung des § 4 Abs 5b StVO vorgesehen ist. Auch vom VfGH wird die Meinung geteilt (Hinweis VfGH B 29. 9. 1998, A 35/97), daß

§ 4 Abs 5b StVO - abgesehen von der in seinem Beschluß nicht erwähnten Mitwirkung von Bundesorganen - von den Ländern im Rahmen des Art 11 B-VG zu vollziehen ist. Daher war die LReg zur Erledigung der Berufung gegen die Vorschreibung einer Gebühr gemäß § 4 Abs 5b StVO zuständig.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen B-VG sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997020537.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten