RS Vwgh 1999/1/26 98/02/0406

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Veröffentlicht am 26.01.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/04/19 90/07/0124 1

Stammrechtssatz

Bei den im § 69 Abs 1 lit b AVG bezeichneten "Tatsachen und Beweismittel" muß es sich um neu hervorgekommene, dh um solche handeln, die bereits zur Zeit des Verfahrens bestanden haben, aber erst später nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens bekannt wurden (Hinweis E 4.2.1970, 1532/69, VwSlg 7721 A/1970).

Mit "Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes, 05te Auflage, Randzahl 588).

Schlagworte

Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998020406.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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