RS Vwgh 1999/1/26 94/14/0001

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Veröffentlicht am 26.01.1999
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §116 Abs1;
BAO §281;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/04/21 96/17/0467 7

Stammrechtssatz

Liegt eine Vorfrage vor, über die von der zuständigen Verwaltungsbehörde noch nicht entschieden ist, so ist die Abgabenbehörde nach § 116 Abs 1 berechtigt, diese Rechtsfrage nach eigener Anschauung zu beurteilen. Eine solche Beurteilung ist in die Begründung des Bescheides aufzunehmen. Zu einer Vorfragenbeurteilung ist die Abgabenbehörde berechtigt (somit nicht verpflichtet). Sie kann auch die Entscheidung der für die Rechtsfrage zuständigen Behörde abwarten; dies nur dann, wenn mit einer solchen Entscheidung zu rechnen ist. Diesfalls ist das Verfahren jedoch auszusetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994140001.X04

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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