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21/03 GesmbH-RechtNorm
GmbHG §18;Rechtssatz
Wurde die Lenkeranfrage nach § 103 Abs 2 KFG an die A-GmbH und nicht an die Zulassungsbesitzerin, die A-GmbH & Co KG gerichtet, besteht keine Verpflichtung zur Beantwortung der Lenkeranfrage. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Verantwortliche gemäß § 9 VStG Geschäftsführer der GmbH ist und diese Gesellschaft ihrerseits wiederum Komplementärin der KG ist; ist nämlich eine Zustellverfügung - im vorliegenden Fall die Anschrift der Lenkeranfrage - unrichtig, so wird diese Unrichtigkeit auch dadurch nicht behoben, daß das Schriftstück jener Person, an die richtigerweise zuzustellen gewesen wäre, tatsächlich zugekommen ist (Hinweis E 7.9.1990, 89/18/0180).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998020133.X02Im RIS seit
19.03.2001