RS Vwgh 1999/1/26 98/02/0133

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Veröffentlicht am 26.01.1999
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Index

21/03 GesmbH-Recht
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

GmbHG §18;
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Wurde die Lenkeranfrage nach § 103 Abs 2 KFG an die A-GmbH und nicht an die Zulassungsbesitzerin, die A-GmbH & Co KG gerichtet, besteht keine Verpflichtung zur Beantwortung der Lenkeranfrage. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Verantwortliche gemäß § 9 VStG Geschäftsführer der GmbH ist und diese Gesellschaft ihrerseits wiederum Komplementärin der KG ist; ist nämlich eine Zustellverfügung - im vorliegenden Fall die Anschrift der Lenkeranfrage - unrichtig, so wird diese Unrichtigkeit auch dadurch nicht behoben, daß das Schriftstück jener Person, an die richtigerweise zuzustellen gewesen wäre, tatsächlich zugekommen ist (Hinweis E 7.9.1990, 89/18/0180).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998020133.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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