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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / GrundverkehrsrechtRechtssatz
Folge
Interessenabwägung
Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Kaufvertrages.
Unverhältnismäßiger Nachteil aufgrund der drohenden Gefahr, daß der Verkäufer das Grundstück an einen Dritten verkauft, sodaß die Beschwerdeführerin (Käuferin) selbst nach Stattgabe der Beschwerde nicht mehr in den Besitz des Grundstückes kommen könnte.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B1557.1998Dokumentnummer
JFR_10018992_98B01557_01