RS Vfgh 1998/10/8 B1557/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.1998
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Grundverkehrsrecht

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Kaufvertrages.

Unverhältnismäßiger Nachteil aufgrund der drohenden Gefahr, daß der Verkäufer das Grundstück an einen Dritten verkauft, sodaß die Beschwerdeführerin (Käuferin) selbst nach Stattgabe der Beschwerde nicht mehr in den Besitz des Grundstückes kommen könnte.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B1557.1998

Dokumentnummer

JFR_10018992_98B01557_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten