RS Vwgh 1999/1/26 98/14/0036

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1999
beobachten
merken

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §8 Abs6;

Rechtssatz

Die Abgabenbehörde hat nach § 8 Abs 6 FamLAG ein Gutachten des zuständigen Bundessozialamtes einzuholen; eine ärztliche Bescheinigung der Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde eines Landeskrankenhauses genügt nicht, vor allem, wenn diese Bescheinigung hinsichtlich des vor der Diagnoseerstellung bestehenden Leidens bzw Gebrechens keine bestimmte Aussage enthält.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998140036.X01

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten