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61/01 FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §8 Abs6;Rechtssatz
Die Abgabenbehörde hat nach § 8 Abs 6 FamLAG ein Gutachten des zuständigen Bundessozialamtes einzuholen; eine ärztliche Bescheinigung der Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde eines Landeskrankenhauses genügt nicht, vor allem, wenn diese Bescheinigung hinsichtlich des vor der Diagnoseerstellung bestehenden Leidens bzw Gebrechens keine bestimmte Aussage enthält.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998140036.X01Im RIS seit
01.06.2001