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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Auch bei Ungehorsamsdelikten ist nur der schuldhaft Handelnde verantwortlich. In Ansehung einer Lenkeranfrage nach § 103 Abs 2 KFG muß das zum Nachweis seiner Schuldlosigkeit erstattete Tatsachenvorbringen des Zulassungsbesitzers nicht bereits bis ins letzte Detail vollständig sein. Liegt ein konkretes, zur Schuldentlastung objektiv taugliches Tatsachenvorbringen vor und nennt der Zulassungsbesitzer auch - soweit ihm zumutbar - entsprechende Beweismittel, dann ist die Erörterung der Beweislage zur Schuldfrage nicht entbehrlich (Hinweis E 10.6.1980, 3463/78; hier: Der Zulassungsbesitzer, ein Taxiunternehmer, beantwortete eine Lenkeranfrage mit der Bekanntgabe des Namens und Geburtsdatums des Lenkers und hinsichtlich der Adresse des Lenkers mit dem Hinweis "zur Zeit vermutlich in Haft").
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von BeweisenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997020465.X01Im RIS seit
19.03.2001