RS Vwgh 1999/1/26 97/02/0465

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Veröffentlicht am 26.01.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §58 Abs2;
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Auch bei Ungehorsamsdelikten ist nur der schuldhaft Handelnde verantwortlich. In Ansehung einer Lenkeranfrage nach § 103 Abs 2 KFG muß das zum Nachweis seiner Schuldlosigkeit erstattete Tatsachenvorbringen des Zulassungsbesitzers nicht bereits bis ins letzte Detail vollständig sein. Liegt ein konkretes, zur Schuldentlastung objektiv taugliches Tatsachenvorbringen vor und nennt der Zulassungsbesitzer auch - soweit ihm zumutbar - entsprechende Beweismittel, dann ist die Erörterung der Beweislage zur Schuldfrage nicht entbehrlich (Hinweis E 10.6.1980, 3463/78; hier: Der Zulassungsbesitzer, ein Taxiunternehmer, beantwortete eine Lenkeranfrage mit der Bekanntgabe des Namens und Geburtsdatums des Lenkers und hinsichtlich der Adresse des Lenkers mit dem Hinweis "zur Zeit vermutlich in Haft").

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997020465.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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