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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332;Rechtssatz
Unter dem Maßstab "minderer Grad des Versehens" ist leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen. Leichte Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998160290.X02Im RIS seit
27.09.2001