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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/10/08 96/04/0060 1Stammrechtssatz
Wie sich aus den im letzten Satz des § 79 Abs 1 GewO 1994 gegebenen Parameter für die Beurteilung der im Satz davor geforderten Verhältnismäßigkeit von Auflagen ergibt, ist darunter die Relation zwischen einerseits dem mit der Erfüllung der Auflagen verbundenen Aufwand und andererseits dem damit gewonnenen Ausmaß an Schutz der nach § 74 Abs 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen zu verstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998040176.X01Im RIS seit
24.01.2001