RS Vwgh 1999/1/27 97/16/0233

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1999
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Index

22/03 Außerstreitverfahren
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

AußStrG §114;
GGG 1984 §24 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/27 95/16/0078 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Nach ständiger Judikatur des VwGH ist nach einer Abhandlung ohne Inventarisierung als Wert des Nachlaßvermögens jener Wert anzusehen, den das Verlassenschaftsgericht auf Grund der Angaben im eidesstättigen Vermögensbekenntnis anerkannt und der Abhandlung zugrunde gelegt hat (Hinweis E 27.2.1995, 93/16/0013, 24.6.1985, 85/15/0166; E 25.4.1961, 1584/59, VwSlg 2425 F/1959). Der Umstand, daß einzelne Nachlaßpositionen nachträglich eine andere Bewertung erfahren, wirkt sich gebührenrechtmäßig nur dann aus, wenn die geänderte Bewertung im Abhandlungsverfahren noch Berücksichtigung findet (Hinweis B 14.2.1962, 1333/60; E 25.4.1961, 1584/59, VwSlg 2425 F/1959).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997160233.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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