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E1ENorm
11992E073B EGV Art73b;Beachte
Kein Vorabentscheidungsantrag aus sonstigen Gründen (RIS: keinVORAB3);Rechtssatz
Im Abgabenrecht gilt der Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgaben, sodass die im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches geltende Rechtslage heranzuziehen ist. Da der in Rede stehende Abgabenanspruch vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union entstanden ist, ist das Vorbringen des Bf, der angefochtene Bescheid verstoße gegen Gemeinschaftsrecht, näherhin gegen die Bestimmungen der Art 73a (gemeint wohl Art 73b) - 73h EGV, unzutreffend. Die Anregung des Bf, ein Vorabentscheidungsverfahren iSd Art 177 EGV einzuleiten, ist daher unbegründet.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998160228.X01Im RIS seit
21.02.2002