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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §785 Abs1;Rechtssatz
§ 2 Abs 2 Z 4 ErbStG gilt auch für Abfindungen ohne formellen Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch (Hinweis E VfGH 24.6.1982, B 66/81). Wenn daher im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung zwischen den Erben und den Pflichtteilsberechtigten ein Übereinkommen geschlossen wird, in dem alle Parteien anerkennen, dass mit den im Übereinkommen vereinbarten Zahlungen an die Pflichtteilsberechtigten deren Forderungen und Ansprüche aus dem Titel der Pflichtteilsergänzung (§ 785 Abs 1 ABGB) abgegolten seien, so stellt dies eine als Vergleich anzusprechende Vereinbarung über eine "pauschale" Abfindung des Pflichtteilsanspruches dar, welche den Tatbestand des 2 Abs 2 Z 4 ErbStG erfüllt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998160362.X02Im RIS seit
11.07.2001