RS Vfgh 1998/10/12 G170/96, G242/96, G244/96, G308/96, G385/96, G386/96, G32/97, G33/97, G34/97, G35

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Veröffentlicht am 12.10.1998
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Index

32 Steuerrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Allg
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsmaßstab
ErbStG 1955 §2
ErbStG 1955 §15 Abs1 Z17
EndbesteuerungsG §1, §3
VfGG §62 Abs1
EStG 1988 §97

Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit der Steuerbefreiung der Erwerbe von Todes wegen von bestimmten Kapitalvermögen; Umschreibung dieser Vermögen durch zulässige statische Verweisung auf die Kapitalertragsteuerpflicht des Einkommensteuergesetzes; keine Bedenken gegen die Umsetzung des verfassungsrechtlichen Gebotes einer Abgeltungswirkung im Endbesteuerungsgesetz durch eine Steuerbefreiung

Rechtssatz

Zulässigkeit von Gesetzesprüfungsanträgen des VwGH.

Der anfechtende Gerichtshof gibt zwar in seinen Aufhebungsbegehren die Fassung der angefochtenen Bestimmung nicht an, bezieht sich aber in den Begründungen seiner Anträge auf §15 Abs1 Z17 ErbStG idF BGBl 680/1994. Damit ist hinreichend deutlich erkennbar, daß diese Fassung gemeint ist (vgl VfSlg 14077/1995). Sie ist anzuwenden, wenn der Erblasser nach dem 31.12.92 und vor dem 01.06.96 verstorben ist. Die Sterbedaten, die der Verwaltungsgerichtshof in seinen Anträgen angibt, fallen in diesen Zeitraum.

Der Verwaltungsgerichtshof hat jeweils die Befreiungsvorschrift angefochten, dies zu Recht: Wendet man nämlich die Abwägungsgrundsätze zu den Grenzen der Aufhebung hinsichtlich des Prüfungsumfanges auf die vorliegenden Fälle an, so zeigt sich, daß die - sich aus den vorgebrachten Bedenken ergebende, behauptete - Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung der Befreiungsbestimmung des §15 Abs1 Z17 ErbStG beseitigt werden kann und daß durch die Aufhebung dieser Bestimmung der Inhalt des Gesetzes insgesamt in wesentlich geringerem Maße verändert würde, als dies durch die Aufhebung der Besteuerungstatbestände selbst der Fall wäre (VfSlg 14805/1997, vgl auch VfSlg 13701/1994, 13739/1994). Die Bedenken des anfechtenden Gerichtshofes haben ihren Sitz daher nur in §15 Abs1 Z17 ErbStG.

Den Anträgen, §15 Abs1 Z17 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl 141, als verfassungswidrig aufzuheben, wird keine Folge gegeben.

§2 Abs2 ErbStG stellt nur klar, daß bestimmte Rechtsgeschäfte, allenfalls abweichend vom bürgerlichen Recht, als Zuwendungen des Erblassers fingiert und wie diese behandelt werden (Dorazil, Kommentar zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz3, 1990, 29) und daher ("auch": §2 Abs2 Einleitungssatz) unter die Erwerbe von Todes wegen fallen.

Der Bundesverfassungsgesetzgeber bedient sich unter anderem in §1 Abs1 Z2 und in §3 Z2 EndbesteuerungsG des Ausdrucks "Erwerb von Todes wegen"; er bezieht sich dabei auf die Erbschafts- und Schenkungssteuer.

Zwar findet sich unter den Begriffen, die in 810 BlgNR 18. GP, 7 aufgezählt werden, jener des Erwerbs von Todes wegen nicht; doch ist diese Aufzählung nur demonstrativ (verbo "insbesondere"). Es ist daher davon auszugehen, daß auch der Inhalt dieses Begriffes, den der Bundesverfassungsgesetzgeber in einem einfachen Gesetz (§1 Abs1 Z1, §2 ErbStG) vorgefunden hat und zu dem es ein reichhaltiges juristisches Schrifttum und eine ebensolche Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes gab und gibt, zum Inhalt des gleichen Begriffes im Endbesteuerungsgesetz wurde (dies auch im Einklang mit der "Versteinerungstheorie").

§15 Abs1 Z17 ErbStG umschreibt jenes Vermögen, dessen todeswegiger Erwerb steuerfrei bleibt, durch Verweisung auf §97 Abs1 und Abs2 EStG 1988 idF BGBl 12/1993, der auf §93 EStG 1988 weiterverweist. Er verweist ausdrücklich auf eine bestimmte - feststehende - Fassung, die somit zu seinem eigenen Inhalt wird; die Verweisung ist also "statisch" und durch die späteren Änderungen des EStG 1988 nicht berührt worden (vgl VfSlg 10705/1985, 10749/1986).

Damit umschreibt §15 Abs1 Z17 ErbStG das Vermögen, dessen Erwerb steuerfrei bleibt, (durch Verweisung) im Einklang mit der bundesverfassungsgesetzlichen Verpflichtung des §1 Abs1 Z2 Endbesteuerungsgesetz: Steuerfrei bleibt demnach der todeswegige Erwerb jenes und nur jenes Vermögens, bei dessen "Endbesteuerung" gemäß §1 Abs1 Z2 und Abs2 Z1 Endbesteuerungsgesetz der einfache Gesetzgeber vorzusehen hat, daß die Erbschafts- und Schenkungssteuer abgegolten ist.

Gemäß §3 Z2 EndbesteuerungsG bleibt die Besteuerung des todeswegigen Erwerbs anderen Vermögens sowie die Besteuerung von Schenkungen unter Lebenden unberührt. Damit wird zum Ausdruck gebracht, daß der Bundesgesetzgeber unter anderem bei der Regelung der Erbschafts- und Schenkungssteuer außerhalb jenes Bereiches, der durch die §1 und §2 bestimmt wird, verfassungsgesetzlich nicht verpflichtet ist, eine gleichartige Abgeltung vorzusehen.

Der einfache Gesetzgeber ist mithin verhalten, dort, wo er den todeswegigen Erwerb "endbesteuerten" Vermögens (iSd §1 Abs1 Z1 lita und litb, Z2, Abs2 Z1 EndbesteuerungsG) einer Besteuerung unterwirft, eine Abgeltungswirkung vorzusehen; bei der Regelung anderer Steuergegenstände des ErbStG steht es ihm aber frei, eine solche Wirkung nicht vorzusehen. Soweit der Gesetzgeber diesem bundesverfassungsgesetzlichen Gebot (§1 Abs1 Z2 EndbesteuerungsG) entspricht und von dieser bundesverfassungsgesetzlichen Ermächtigung (§3 Z2 EndbesteuerungsG) Gebrauch macht, ist es ausgeschlossen, Steuertatbestände der beiden Kategorien miteinander zu vergleichen und das Ergebnis dieses Vergleiches am Gleichheitssatz (Art7 B-VG, Art2 StGG) zu messen. Raum für eine derartige Prüfung bleibt daher nur zum einen außerhalb des Anwendungsbereiches des Endbesteuerungsgesetzes, zum anderen in seinem Anwendungsbereich soweit, als dieses Bundesverfassungsgesetz eine nähere Ausgestaltung erlaubt (zB bei der Regelung des Verfahrens für die Erstattung der Kapitalertragsteuer - §1 Abs5 EndbesteuerungsG, §97 Abs4 EStG 1988). Des weiteren muß sich die Gesetzesanwendung bei der Auslegung des Ausdrucks "Erwerb von Todes wegen" im ErbStG am Gebot verfassungskonformer und damit auch "gleichheitssatzkonformer" Auslegung orientieren, wie dies auch vor dem Inkrafttreten des Endbesteuerungsgesetzes der Fall war und wie dies vom Verfassungsgerichtshof auch schon bisher vorgenommen wurde (zB VfSlg 9446/1982, 10464/1985, 10809/1986, 10829/1986); dies führt dazu, daß auch das Endbesteuerungsgesetz im Zweifel in einer Weise auszulegen ist, die mit dem Gleichheitssatz im Einklang steht.

§15 Abs1 Z17 ErbStG setzt das Gebot des Endbesteuerungsgesetzes, eine Abgeltungswirkung vorzusehen, in der Weise um, daß er eine Steuerbefreiung normiert. Diese Gesetzestechnik ist nicht zu beanstanden. Alle Bedenken, die der Verwaltungsgerichtshof gegen §15 Abs1 Z17 ErbStG - gestützt auf den Gleichheitssatz - ins Treffen führt, übersehen die Wirkung von §1 und §3 EndbesteuerungsG auf die Möglichkeit einer Prüfung anhand des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes. Soweit der einfache Gesetzgeber den Vorgaben des Endbesteuerungsgesetzes entspricht, ist ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz auszuschließen.

Zur Begründung der Eventualanträge werden keine zusätzlichen Bedenken geltend gemacht; der Grund dafür, sie zu stellen, liegt vielmehr nur in einer alternativen Auffassung zum Sitz der Bedenken.

Sitz der geltend gemachten Verfassungswidrigkeit ist aber §15 Abs1 Z17 ErbStG. Soweit sich die Eventualanträge gegen Teile des §2 ErbStG richten, waren sie daher zurückzuweisen (vgl VfSlg 9003/1980, 11506/1987, 11826/1988, 11933/1988, 12481/1990), soweit sie auch §15 Abs1 Z17 ErbStG angreifen, - wie die Primäranträge - abzuweisen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Prüfungsumfang, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Einkommensteuer, Kapitalertragsteuer, Steuerbefreiungen, Verweisung, VfGH / Bedenken, VfGH / Prüfungsmaßstab, Auslegung verfassungskonforme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:G170.1996

Dokumentnummer

JFR_10018988_96G00170_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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