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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KflG 1952 §8 Abs1;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Entziehung einer Konzession nach dem Kraftfahrliniengesetz - Indem sich der ASt zur Begründung seines Aufschiebungsantrages darauf beschränkt, dass der Vollzug des angefochtenen Bescheides, mit dem die Berufung des ASt gegen die Zurücknahme der erteilten Konzession gemäß § 63 Abs 3 AVG zurückgewiesen wurde, den dauernden Verlust der Konzession bewirken würde, macht er im Hinblick auf § 9 KflG keinen unverhältnismäßigen Nachteil geltend. Denn dass sich der ASt, anstelle den Betrieb der in Rede stehenden Linie (trotz zweimaliger Mahnung iSd § 17 KflG) faktisch einzustellen - was die erstinstanzliche Konzessionszurücknahme auslöste -, des im § 9 KflG vorgesehenen Verfahrens bedient hätte, wird im Aufschiebungsantrag nicht dargetan. Es fehlt im Antrag auch jegliche - tunlichst ziffernmäßige - Dartuung bzw Konkretisierung, ob der ASt durch die Zurücknahme der Linienkonzession einen Umsatzausfall und Ertragsausfall erleiden werde und bejahendenfalls in welcher Höhe ein solcher prognostiziert werde.
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:AW1996030027.A01Im RIS seit
23.01.2001