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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Allein durch die Aufrechterhaltung des Schuldspruches des erstbehördlichen Straferkenntnisses durch die Berufungsbehörde mit der Maßgabe, daß dem Beschuldigten die Straftat nicht für seine Person, sondern als Organ einer juristischen Person zuzurechnen sei, findet eine Auswechslung oder eine Überschreitung der "Sache" nicht statt (Hinweis E 30.6.1994, 94/09/0035). Dasselbe gilt für den Fall, daß dem Beschuldigten die ihm zur Last gelegten Übertretungen - hier der Gewerbeordnung - nicht als bestellter verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs 2 VStG, sondern als gewerberechtlicher Geschäftsführer zuzurechnen ist (Hinweis E 30.9.1997, 96/04/0182).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Beschränkungen der Änderungen im Personenkreis der Verfahrensbeteiligten (siehe auch Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten) Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes OrganEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997040070.X02Im RIS seit
20.11.2000