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26/02 Markenschutz MusterschutzNorm
MarkenSchG 1970 §1 Abs2;Rechtssatz
Ein aus Wortelementen und Bildelementen zusammengesetztes Zeichen ist solange als reine Wortmarke zu behandeln, als seine bildhafte Ausgestaltung nicht so charakteristisch ist, daß sie von den beteiligten Verkehrskreisen als das Wesentliche aufgefaßt wird, weil die Wortelemente vollkommen zurücktreten (vgl. dazu die Entscheidung des Obersten Patent- und Markensenates vom 27. April 1994, Om 1/94, in PBl 1995,18). Sind die schriftbildlichen Eigenarten im Verhältnis zum Gesamteindruck derart geringfügig, daß von einer einprägsamen bildlichen Komponente nicht gesprochen werden kann, so tritt die gegenständliche Marke dem Konsumenten nicht als Wort-Bildmarke, sondern als Wortmarke vor Augen (vgl. dazu die Erkenntnisse des Obersten Patent- und Markensenates vom 23. September 1992, Om 6/92, und vom 10. Februar 1993, Om 18/92 in PBl 1993).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997040027.X01Im RIS seit
21.02.2002