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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §11;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/12/14 93/16/0011 1 VwSlg 6949F/1994Stammrechtssatz
Die Haftung nach § 11 BAO setzt eine Entscheidung im gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren voraus, mit der der Verurteilte eines vorsätzlichen Finanzvergehens rechtskräftig schuldig gesprochen wurde. Nach der Terminologie des Finanzstrafgesetzes bezieht sich das Wort "verurteilt" nur auf gerichtliche Entscheidungen über die Verhängung von Geldstrafen und Freiheitsstrafen (und Wertersätze), während im finanzbehördlichen Finanzstrafverfahren auf eine Geldstrafe oder einen Wertersatz "erkannt" wird. Der im § 11 BAO verwendete Ausdruck muß aber in einem umfassenden Sinn verstanden werden, nämlich in dem, daß die Haftung bei allen vorsätzlichen Finanzvergehen besteht, derentwegen eine rechtskräftige Bestrafung erfolgte, und zwar unabhängig davon, ob die Entscheidung im finanzbehördlichen Finanzstrafverfahren oder im gerichtlichen Strafverfahren ergangen ist (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, I, 142).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998160411.X01Im RIS seit
21.02.2002