RS Vfgh 1998/10/13 B1241/98

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Veröffentlicht am 13.10.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Arbeitslosenversicherung

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

(Abweisung eines Antrags auf Notstandshilfe).

Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann zwar - entgegen der Befürchtung der belangten Behörde - nicht bewirkt werden, daß die begehrte Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (vorläufig) gebühren oder ein anderer damit verbundener Vorteil eintreten würde; nach einer Aufschiebung entfaltet der Bescheid aber keine bindende Wirkung für andere Verfahren (zB nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz), sodaß die Behörden dann die Frage des Anspruchs auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung als Vorfrage selbständig zu beurteilen haben. Insoweit ist der angefochtene Bescheid einer aufschiebenden Wirkung zugänglich (VfGH 11.12.1997, B2672/97) und steht ihrer Gewährung kein überwiegendes öffentliches Interesse entgegen.

(Ebenso: B2375/98, B v 23.12.98, B81/99, B83/99, beide B v 20.01.99, B290/99, B291/99, B298/99, alle B v 11.03.99, uvm).

Entscheidungstexte

  • B 1241/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.10.1998 B 1241/98

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B1241.1998

Dokumentnummer

JFR_10018987_98B01241_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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