TE Vfgh Erkenntnis 2005/3/10 B277/03

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Veröffentlicht am 10.03.2005
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Index

80 Land-und Forstwirtschaft
80/06 Bodenreform

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden der Finanzprokuratur die mit € 2.142,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wird über Berufung der mitbeteiligten Parteien deren Antrag auf Ablöse ihrer Holz- und Streubezugsrechte auf Grundflächen der beschwerdeführenden Österreichischen Bundesforste AG als Verwalterin des Liegenschaftsbestandes des Bundes (nach dem BundesforsteG 1996) im Bichlbergwald in Stuhlfelden aufgrund des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes stattgegeben, das Ausmaß der Ablösungsgrundstücke und die Entschädigung sowohl für die das urkundliche Maß überschreitenden forstwirtschaftlichen Nutzungen als auch für die jagdliche Mehrnutzung bestimmt und eine Reihe damit zusammenhängender Anordnungen getroffen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt.

2. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof nach Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §28 Abs1 bis 3 und des §33 Salzburger Einforstungsrechtegesetz, LGBl. 74/1986 idF LGBl. 14/2002, sowie des §17 Abs1 bis 3 und des §22 des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. 103/1951 idF BGBl. I 39/2000 ein. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G170,171/04 hob er §17 Abs1 bis 3 des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. 103/1951 und §28 Abs1 bis 3 des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes, LGBl. 74/1986 als verfassungswidrig auf.

II. Die belangte Behörde hat bei ihrem Abspruch über die begehrte Ablösung und Entschädigungen verfassungswidrige Gesetzesbestimmungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei nachteilig war.

Die beschwerdeführende Partei wurde folglich durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt.

Der Bescheid ist daher ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung (§19 Abs4 Z3 VfGG) aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 327,-- und Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 180,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B277.2003

Dokumentnummer

JFT_09949690_03B00277_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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