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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1994 §367 Z25;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1998/09/08 98/03/0036 2 (hier betreffend eine Übertretung des § 367 Z 25 GewO 1994 iVm § 4 Abs 2 V BGBl 1992/793)Stammrechtssatz
Der Besch hat ein Recht darauf ein, daß im Spruch die richtige und nur die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift aufscheint (Hinweis E 7.9.1988, Zl. 88/18/0030); gleiches gilt für die Anführung der Strafnorm nach § 44a Z. 3 VStG. Die Anführung von unrichtigen Bestimmungen im Sinne des § 44a Z. 2 und 3 VStG stellt daher eine offenkundige Verletzung des Gesetzes zum Nachteil des Bestraften dar. Die Voraussetzungen zur Bescheidaufhebung oder Bescheidabänderung gem § 52a VStG liegen daher vor, dies unabhängig davon, ob der Besch den genannten Verstoß durch Beschwerde vor dem VwGH geltend gemacht hat.
Schlagworte
Strafnorm Mängel im Spruch Nichtanführung unvollständige AnführungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997040070.X01Im RIS seit
20.11.2000