RS Vwgh 1999/1/27 97/04/0070

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §367 Z25;
GewO 1994 §370 Abs2;
TankstellenGaspendelleitungenV 1992 §4 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;
VStG §44a Z3;
VStG §52a Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/09/08 98/03/0036 2 (hier betreffend eine Übertretung des § 367 Z 25 GewO 1994 iVm § 4 Abs 2 V BGBl 1992/793)

Stammrechtssatz

Der Besch hat ein Recht darauf ein, daß im Spruch die richtige und nur die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift aufscheint (Hinweis E 7.9.1988, Zl. 88/18/0030); gleiches gilt für die Anführung der Strafnorm nach § 44a Z. 3 VStG. Die Anführung von unrichtigen Bestimmungen im Sinne des § 44a Z. 2 und 3 VStG stellt daher eine offenkundige Verletzung des Gesetzes zum Nachteil des Bestraften dar. Die Voraussetzungen zur Bescheidaufhebung oder Bescheidabänderung gem § 52a VStG liegen daher vor, dies unabhängig davon, ob der Besch den genannten Verstoß durch Beschwerde vor dem VwGH geltend gemacht hat.

Schlagworte

Strafnorm Mängel im Spruch Nichtanführung unvollständige Anführung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997040070.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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