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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AbgÄG 1994 Art8;Rechtssatz
Auch wenn das Vermögen, das zur Abfindung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs aufgewendet wird, seine Wurzel im Vermögen des Erblassers hat und somit als Surrogat des erblasserischen Vermögens zu verstehen ist und obwohl die Abfindung des Pflichtteilsanspruchs bei wirtschaftlicher Identität sogar zweimal der Besteuerung nach dem ErbStG unterliegt, ist eine Befreiung des als todeswegig fingierten Erwerbs (§ 2 Abs 2 Z 4 ErbStG) nach § 15 Abs 1 Z 17 ErbStG ausgeschlossen. Die gleichheitssatzgemäße Interpretation dieser Gesetzesstelle dergestalt, daß auch unter Lebenden erfolgte Zuwendungen Dritter - die lediglich als todeswegige Erwerbsvorgänge fingiert werden - in den Genuß der Steuerbefreiung kommen, erscheint dabei ausgeschlossen, weil dies über den Wortlaut des einfachen Gesetzes bei weitem hinausginge, aber auch mit der verfassungsgesetzlichen Norm des § 1 Abs 1 Z 2 EndbesteuerungsG nicht in Einklang zu bringen wäre. Überdies kommt eine solche verfassungskonforme Interpretation nur dann in Frage, wenn der Wortlaut des Gesetzes mehrere Auslegungen ermöglicht (Hinweis E 11. 2. 1994, 93/17/0305), eine Voraussetzung, die hier aber nicht erfüllt ist.
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998160362.X06Im RIS seit
11.07.2001