Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AbgÄG 1994 Art8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1999/01/27 98/16/0365 4Stammrechtssatz
Eine gleichheitssatzgemäße Interpretation des § 15 Abs 1 Z 17 ErbStG dergestalt, dass das bloße Vorhandensein von "endbesteuertem" Kapitalvermögen zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers für die Zuerkennung der Steuerfreiheit ausreichen würde, erscheint ausgeschlossen, weil dies über den Wortlaut des einfachen Gesetzes bei weitem hinausginge, aber auch mit der verfassungsgesetzlichen Norm des § 1 Abs 1 Z 2 EndbesteuerungsG 1993 nicht in Einklang zu bringen wäre.
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998160361.X03Im RIS seit
21.02.2002