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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §11;Rechtssatz
Der Täter oder andere an der Tat Beteiligte muss schon vor seiner Heranziehung zur Haftung nach § 11 BAO wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens rechtskräftig verurteilt worden sein. Diese Bestimmung fordert jedoch nicht, dass auch der Abgabepflichtige selbst ein vorsätzliches Finanzvergehen begangen hat. Dies könnte dann nicht der Fall sein, wenn eine juristische Person Abgabepflichtige ist, weil diese selbst als eine nicht natürliche Person (§ 1 FinStrG) ein solches Finanzvergehen gar nicht begehen kann. Es müssen nach dieser Bestimmung nicht alle Täter oder an der Tat Beteiligten das Finanzvergehen vorsätzlich begangen haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998160411.X02Im RIS seit
21.02.2002