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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
AbgÄG 1994 Art8;Rechtssatz
Wurden im konkreten Fall die im Zeitpunkt des Todes des Erblassers in dessen Nachlass vorhandenen Forderungswertpapiere auf die Nachlasspflichtteile und die Erbteile der Erben aufgeteilt und diesbezüglich von der AbgBeh als steuerfrei nach § 15 Abs 1 Z 17 ErbStG behandelt, so ist damit der Erwerb von "endbesteuertem" Kapitalvermögen seitens des Erblassers erschöpft. Bei dem Vermögen, aus dem darüber hinaus erfolgte Zuwendungen aus Anlass des Todesfalles (hier Pflichtteilsergänzungen) befriedigt werden, handelt es sich nicht um ein dem Erblasser im Zeitpunkt des Todes zugerechnetes Kapitalvermögen, sodass diese Zuwendungen der Steuerfreiheit iSd § 15 Abs 1 Z 17 ErbStG nicht mehr teilhaftig werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998160362.X04Im RIS seit
11.07.2001