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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §354;Rechtssatz
Die Ausübung eines Aufgriffsrechts verschafft dem Berechtigten noch nicht unmittelbar Eigentum an der davon betroffenen Liegenschaft, sondern vielmehr nur einen obligatorischen Anspruch auf Übertragung des Eigentumsrechtes. Daher ist das Aufgriffsrecht vor seiner Ausübung noch nicht mit dem unmittelbaren Anspruch auf Übertragung der Liegenschaft gleichzusetzen. Eine Bewertung dieses Rechtes in Anwendung des § 60 Abs 2 JN mit dem Einheitswert scheidet aus, weil diese Bewertung nur dann stattzufinden hat, wenn die Liegenschaft selbst Ziel des Klagebegehrens (bzw Inhalt des Vergleiches), also streitverfangen (bzw vergleichsverfangen), ist (Hinweis Tschugguel/Pötscher, MGA Gerichtsgebühren/5 E 4 zu § 15 GGG; Stohanzl, MGA JN-ZPO14 E 5 zu § 60 JN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998160398.X01Im RIS seit
24.10.2001