RS Vwgh 1999/1/27 97/04/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1999
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Index

26/02 Markenschutz Musterschutz

Norm

MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/01/20 97/04/0168 3 (hier: der Wortkombination "Broadcast Master" steht das Registrierungshindernis des §4 Abs1 Z2 MarkenSchG entgegen)

Stammrechtssatz

Eine fremdsprachige Bezeichnung ist wegen ihrer Deskriptivität dann nicht registrierbar, wenn sie von einem nicht unerheblichen Teil der inländischen Verkehrskreise zwangsläufig und ohne weitläufige Gedankenoperationen als beschreibend erkannt wird. Dabei genügt es für die Ablehnung der Registrierung nicht, daß eine Deutung als Beschreibung bloß denkmöglich ist (hier: die Wortkombination "Quality Inn" ruft in den beteiligten Verkehrskreisen mit überwiegender Kraft den Eindruck einer Phantasiebezeichnung hervor).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997040027.X05

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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