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26/02 Markenschutz MusterschutzNorm
MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/06/19 89/04/0258 1 (hier: der Wortkombination "Broadcast Master" steht das Registrierungshindernis des §4 Abs1 Z2 MarkenSchG entgegen)Stammrechtssatz
Die Beantwortung der Frage, ob eine Bezeichnung als Beschaffenheitsangabe zu verstehen ist, richtet sich nach der Auffassung der Abnehmer, also gewöhnlich nach der des Publikums. Deshalb braucht eine Beschaffenheitsangabe kein Wort der Umgangssprache zu sein. Auch ein von einem Hersteller oder Händler neu geprägtes Wort, das in sprachüblicher Weise gebildet ist und im allgemeinen Verkehr ohne weiteres als Hinweis auf die Beschaffenheit der Ware verstanden wird, ist nicht eintragungsfähig (vgl. hiezu Baumbach-Hefermehl, Warenzeichenrecht, 12 Auflage, S 342, wonach es insbesondere auch in der modernen Werbung keine Besonderheit ist, zur Beschreibung neu auf den Markt gebrachter Waren neu geprägte warenbeschreibende Wörter zu wählen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997040027.X03Im RIS seit
21.02.2002