RS Vwgh 1999/1/27 98/16/0362

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1999
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/06 Verkehrsteuern
32/08 Sonstiges Steuerrecht
33 Bewertungsrecht

Norm

AbgÄG 1994 Art8;
ABGB §531;
ABGB §785 Abs1;
EndbesteuerungsG 1993 §1 Abs1 Z1 idF 1993/818;
EndbesteuerungsG 1993 §1 Abs1 Z2;
EndbesteuerungsG 1993 §1 Abs2 idF 1993/818;
EndbesteuerungsG 1993 §3;
ErbStG §12 Abs1 Z1 litf;
ErbStG §15 Abs1 Z17 idF 1994/680;
ErbStG §2 Abs1;
ErbStG §2 Abs2 Z4;
EStG 1988 §97 Abs1 idF 1993/012;
EStG 1988 §97 Abs2 idF 1993/012;
SteuerreformG 1993 Art2 Z1;
SteuerreformG 1993 Art2 Z2;

Rechtssatz

In § 2 Abs 2 ErbStG sind verschiedene Tatbestände (Ersatztatbestände) normiert, bei denen eine Zuwendung des Erblassers fingiert wird, ohne dass das zugewendete Vermögen zum Nachlass gehört hat. In derartigen Fällen kommt die Zuwendung zwar in wirtschaftlicher Hinsicht einem todeswegigen Erwerb gleich. Dennoch handelt es sich bei dem in Rede stehenden Erwerb (hier auf Grund einer Abfindung des Anspruchs auf Pflichtteilsergänzung) nicht um einen Erwerb von Todes wegen im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 1 ErbStG. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf Grund eines unter Lebenden abgeschlossenen Rechtsgeschäftes, die lediglich zufolge der Bestimmung des § 2 Abs 2 Z 4 ErbStG als todeswegiger Erwerb von Seiten des Erblassers fingiert wird. Mit der Abfindung von Pflichtteilsberechtigten nach § 2 Abs 2 Z 4 ErbStG wird nicht Vermögen einer bestimmten Vermögensart (etwa von Forderungswertpapieren) übertragen; vielmehr erwirbt der Pflichtteilsberechtigte durch das Übereinkommen ein Forderungsrecht gegen die Erben. Die Voraussetzung des § 15 Abs 1 Z 17 ErbStG, nämlich das Vorliegen von im Zeitpunkt des Todes des Erblassers kapitalertragsteuerpflichtigem Vermögen, ist somit für die unter Lebenden vereinbarte Zuwendung nicht erfüllt. Die Anwendung des § 15 Abs 1 Z 17 ErbStG auf die Abfindung für den Anspruch auf Pflichtteilsergänzung scheitert auch daran, dass die Steuerschuld hiefür erst im Zeitpunkt des Übereinkommens zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten entsteht (§ 12 Abs 1 Z 1 lit f ErbStG), die Befreiungsbestimmung aber ausdrücklich auf das Vorhandensein von kapitalertragsteuerpflichtigem Vermögen bestimmter Art im Todeszeitpunkt abstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998160362.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten