RS Vwgh 1999/1/27 97/04/0070

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Veröffentlicht am 27.01.1999
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §370 Abs2 impl;
GewO 1994 §367 Z25;
GewO 1994 §39 Abs4;
TankstellenGaspendelleitungenV 1992 §4 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/12/22 92/04/0203 2 (hier betreffend eine Übertretung des § 367 Z 25 GewO 1994 iVm § 4 Abs 2 V BGBl 1992/793)

Stammrechtssatz

Da der Gewerbeinhaber unter Strafdrohung verpflichtet ist, die Tatsache des Ausscheidens des Geschäftsführers der Behörde anzuzeigen, endet die Geschäftsführereigenschaft mit dem Ausscheiden und nicht etwa erst mit der Anzeige des Gewerbeinhabers über das Ausscheiden. Demnach fällt auch die strafrechtliche Verantwortung des Geschäftsführers mit dessen "Ausscheiden" weg, wobei das Tatbestandsmerkmal dieses Begriffs - unabhängig vom zwischen dem Gewerbeinhaber und dem gewerberechtlichen Geschäftsführer bestehenden zivilrechtlichen Verhältnis - auch durch ein "faktisches Ausscheiden oder Entfernen" erfüllt wird (Hinweis E 10.11.1952, VwSlg 2710 A/1952).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997040070.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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