RS Vwgh 1999/1/27 98/04/0214

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1999
beobachten
merken

Index

58/01 Bergrecht
58/02 Energierecht

Norm

BergG 1975 §100 Abs1;
BergG 1975 §94 Abs1;
MinroG 1999 §197 Abs1;
MinroG 1999 §197 Abs3;
MinroG 1999 §197 Abs4;
MinroG 1999 §80 Abs1;

Rechtssatz

Aus den in den §§ 197 ff geregelten Übergangsbestimmungen des rückwirkend am 1. Jänner 1999 in Kraft getretenen MinroG 1999, BGBl. I Nr. 38/1999, kann keineswegs abgeleitet werden, in Hinkunft dürfe die Abbautätigkeit auf Flächen, für die eine Gewinnungsbewilligung im Sinn der §§ 94 ff BergG besteht, ohne jede behördliche Genehmigung aufgenommen werden. Vielmehr treten mit dem Inkrafttreten des MinroG 1999 an die Stelle der nach § 100 BergG erforderlichen Aufschluß- und Abbaupläne die in den §§ 80 ff MinroG 1999 normierten Gewinnungsbetriebspläne.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998040214.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten