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58/01 BergrechtNorm
BergG 1975 §100 Abs1;Rechtssatz
Aus den in den §§ 197 ff geregelten Übergangsbestimmungen des rückwirkend am 1. Jänner 1999 in Kraft getretenen MinroG 1999, BGBl. I Nr. 38/1999, kann keineswegs abgeleitet werden, in Hinkunft dürfe die Abbautätigkeit auf Flächen, für die eine Gewinnungsbewilligung im Sinn der §§ 94 ff BergG besteht, ohne jede behördliche Genehmigung aufgenommen werden. Vielmehr treten mit dem Inkrafttreten des MinroG 1999 an die Stelle der nach § 100 BergG erforderlichen Aufschluß- und Abbaupläne die in den §§ 80 ff MinroG 1999 normierten Gewinnungsbetriebspläne.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998040214.X01Im RIS seit
19.03.2001