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26/02 Markenschutz MusterschutzNorm
MarkenSchG 1970 §1 Abs2;Rechtssatz
Hinsichtlich der Anforderungen an die Individualität der graphischen Elemente muß berücksichtigt werden, daß es bei der Schreibweise nicht darauf ankommt, wie weit sie sich von der Normalschrift entfernt, sondern ob angenommen werden kann, daß der durch die Wahl der Schreibweise hervorgerufene optische Eindruck, abstrahiert vom Wort, als besonderer Eindruck im Gedächtnis bleibt. Die Bereitschaft der beteiligten Verkehrskreise, Besonderheiten der Schreibweise als Unternehmenshinweis zu verstehen, ist grundsätzlich als äußerst gering anzusehen. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß die beteiligten Verkehrskreise daran gewöhnt sind, daß - schon allein um Aufmerksamkeit in einer reizüberfluteten Umwelt zu erwerben - immer wieder besondere Schreibweisen als Blickfang gewählt werden. Geometrische Formen und einfache Unterstreichungen wie auch Umrahmungen geben für sich allein noch nicht die Grundlage für die Annahme eines charakteristischen bildlichen Bestandteiles der Marke. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, daß auch bei Wort-Bildmarken der Wortbestandteil den Gesamteindruck prägt, weil der Geschäftsverkehr sich meist an ihm zu orientieren pflegt und vor allem Wörter im Gedächtnis behält (Baumbach-Hefermehl, Warenzeichenrecht, 12. Auflage, Rz 61 zu § 31; Opm PBl 1980, 159).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997040027.X02Im RIS seit
21.02.2002