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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §361;Rechtssatz
Von einer Miteigentümergemeinschaft kann erst gesprochen werden, wenn Personen Miteigentümer geworden sind. Solange diesen Personen Miteigentum nicht eingeräumt ist, können diese auch nicht als Bauherren handeln. Im Falle eines Beschlusses von Nichteigentümern (bloßen Interessenten) ist eine Bauherreneigenschaft zu versagen (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, § 5 GrEStG 1987, Rz 93).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996160142.X02Im RIS seit
20.11.2000