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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;Rechtssatz
Um die im § 79 Abs 1 vorletzter Satz GewO 1994 geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, bedarf es - sofern nicht das Ziel der Auflage der Schutz vor einer Gesundheitsgefährdung ist, in welchem Fall der mit der Erfüllung der Auflage verbundene Aufwand niemals außer Verhältnis sein kann und sich daher eine weitere Prüfung der Verhältnismäßigkeit erübrigt, was aber im Beschwerdefall nicht zutrifft - der Feststellung einerseits des für den Betriebsanlageninhaber mit der Erfüllung der vorgeschriebenen Auflagen verbundenen Aufwandes und andererseits des Ausmaßes, in dem mit der Erfüllung der Auflagen der Schutz der gemäß § 74 Abs 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen erhöht wird (hier: es hätte unter anderem auch der Feststellung der Zahl jener Hotelzimmer bedurft, die im Betrieb des Nachbarn von den von der Betriebsanlage, für die gemäß § 79 GewO 1994 zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden sollten, ausgehenden Lärmimmissionen in einer einen dort nächtigenden Hotelgast in unzumutbarer Weise belästigenden Art betroffen sind, sowie der Feststellung des Verhältnisses der Zahl der betroffenen Hotelzimmer zu den übrigen Hotelzimmern der Betriebsanlage des Nachbarn bedurft).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998040176.X02Im RIS seit
24.01.2001