Eine gleichheitssatzgemäße Interpretation des § 15 Abs 1 Z 17 ErbStG dergestalt, dass das bloße Vorhandensein von "endbesteuertem" Kapitalvermögen zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers für die Zuerkennung der Steuerfreiheit ausreichen würde, erscheint ausgeschlossen, weil dies über den Wortlaut des einfachen Gesetzes bei weitem hinausginge, aber auch mit der verfassungsgesetzlichen Norm des § 1 Abs 1 Z 2 EndbesteuerungsG 1993 nicht in Einklang zu bringen wäre.