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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1002;Rechtssatz
Wer von der Partei bloß beauftragt ist, eine Bescheidausfertigung zum bevollmächtigten Rechtsanwalt zu bringen, damit dieser gegen den Bescheid ein Rechtsmittel ergreife, ist "Bote" und nicht Bevollmächtigter. Versäumt der Bote den Auftrag, so kann darin für die Partei nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das ohne ihr Verschulden die Einhaltung der Frist verhindert, erblickt werden, wenn sie der zumutbaren und der Sachlage nach gebotenen Überwachungspflicht nachgekommen ist (Hinweis E 28.11.1978, 1167/78). Dasselbe gilt für das vom Boten dem Rechtsanwalt mitzuteilende Zustelldatum.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998160290.X05Im RIS seit
27.09.2001