RS Vfgh 1998/10/14 G42/98, G43/98, V25/98

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Veröffentlicht am 14.10.1998
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6500 Jagd, Wild

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Nö KormoranV. LGBl 6500/12-0
Nö FischereiG 1988 §5
Nö JagdG 1974 §97 Abs6

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Jagdrechts und des Fischereirechts betreffend die Vertreibung bzw Bejagung von Kormoranen mangels Eingriffs in die Rechtssphäre des Antragstellers bzw wegen Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges

Rechtssatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des §5 Nö FischereiG 1988, LGBl. 6550-0, und des §97 Abs6 Nö JagdG 1974, LGBl. 6500-8, als verfassungswidrig sowie der Nö KormoranV vom 07.10.97, LGBl. 6500/12-0, zur Gänze als gesetzwidrig.

Die Nö KormoranV greift nicht in die Rechtssphäre des Antragstellers ein, sondern zeitigt ihm gegenüber bloß faktische Reflexwirkungen von an andere Personen, nämlich an Jagdausübungsberechtigte gerichteten Normen (s. zB VfSlg. 14337/1995).

Auch §97 Abs6 Nö JagdG 1974 beeinträchtigt kein rechtlich geschütztes Interesse des Einschreiters, da diese Bestimmung nur eine normlose Verweisung auf andere Rechtsvorschriften enthält. Nur diese, nicht aber auch die verweisende Norm selbst könnten in die Rechtssphäre einer Person unmittelbar eingreifen.

Schließlich ist der Antrag auch unzulässig, soweit er §5 Nö FischereiG 1988 bekämpft. Dem Einschreiter ist es nämlich möglich und zumutbar, gegen den vom Fischereirevierverband nach Abs1 dieser Bestimmung festzusetzenden Mindestbesatz Einwendungen zu erheben und im Falle einer negativen Entscheidung hierüber den Bescheid sodann vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten und im Zuge dieser Anfechtung seine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der von ihm als verfassungswidrig erachteten Gesetzesstelle vorzubringen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Fischerei, Jagdrecht, Tiere jagdbare

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:G42.1998

Dokumentnummer

JFR_10018986_98G00042_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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