RS Vwgh 1999/1/27 98/16/0290

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Veröffentlicht am 27.01.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

ABGB §1332;
FinStrG §167 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Personen, die um die Weitergabe umfassender Informationen über die für die Fristberechnung maßgeblichen Umstände an ihren rechtsfreundlichen Vertreter nicht bemüht sind, kann im Hinblick auf die prozessuale Bedeutung der gesetzlich festgelegten Frist zur Einbringung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen nicht ein minderer Grad des Versehens zugebilligt werden (Hinweis E 20.4.1989, 89/16/0013).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998160290.X04

Im RIS seit

27.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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